Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Leuna

Der Stadtrat der Stadt Leuna hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2026 mit Beschluss 138-2026 nach § 2 Absatz 1 BauGB i.V.m. § 1 Absatz 8 BauGB die Einleitung eines Änderungs- und Ergänzungsverfahrens zum Flächennutzungsplan der Stadt Leuna im Bereich der Hochhalde Leuna beschlossen.

Nach einem Hinweis aus dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wurde das mit v.g. Beschluss eingeleitete Aufstellungsverfahren zum Sachverhalt in „1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Leuna im Bereich der Hochhalde Leuna“ umbenannt. 

Der Stadtrat der Stadt Leuna hat in seiner Sitzung am 28. Mai 2026 mit Beschluss 153-2026 den Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Leuna gebilligt und zur Veröffentlichung bestimmt.

Im Aufstellungsverfahren wurden eine Umweltprüfung durchgeführt und deren Ergebnisse in einem Umweltbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung

Im Bereich der Hochhalde Leuna sollen die ehemaligen Deponieteilflächen »Südbecken« und »Südliche Erweiterung« als Standorte für Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung solarer Strahlungsenergie nachgenutzt werden. Weiterhin soll im Bereich der Haldenrandgräben am östlichen und südlichen Böschungsfuß der Hochhalde Leuna eine neue Eisenbahn- Gleistrasse für die zukünftige gleistechnische Erschließung des neuen Industriegebietes Leuna III geführt werden. 

Um die geplanten zukünftigen Nutzungen planungsrechtlich abzubilden, ist der Flächennutzungsplan der Stadt Leuna im Bereich der Hochhalde Leuna zu ändern. Dies umfasst geänderte Flächendarstellungen als Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung für Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 5 Absatz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 5 Absatz 2 Nr. 2 b) BauGB sowie eine nachrichtliche Darstellung einer Bahnanlage.

Der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Leuna im Bereich der Hochhalde Leuna in der Fassung vom 17.04.2026 wird mit seiner Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie den Untersuchungen und Gutachten zum Vorhaben in der Zeit vom 08.06.2026 bis einschließlich 10.07.2026 veröffentlicht.

Die Planung liegt in der Stadtverwaltung Leuna, Fachbereich Bau, Stadtplanung, Rudolf-Breitscheid-Straße 18, Westflügel, Zimmer 2.09 in 06237 Leuna zu nachfolgend aufgeführten Dienstzeiten und nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 03461 / 2495026 (Frau Zöfelt) zur Einsichtnahme aus:

  • Montag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
  • Dienstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
  • Mittwoch von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
  • Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
  • Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr.

Während der Veröffentlichungsfrist besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Die Stellungnahmen sollen vorzugsweise elektronisch per E-Mail an die Adresse info@stadtleuna.de übermittelt werden. Bei Bedarf können diese aber auch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leuna, Fachbereich Bau, Stadtplanung, Zimmer 2.09 abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gleichzeitig zur Beteiligung der Öffentlichkeit findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden statt.

Datenschutz:

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in o. g. Planaufstellung die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planverfahren von der Stadt Leuna, Rathausstraße 1, 06237 Leuna gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 

Die Daten können an die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO besteht. Die Vorhabenträgerin und deren Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihm ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Artikel 17, 18 und 21 DSGVO).