Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Diese hat der Gewerbetreibende während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei der Behörde, die nicht älter als 3 Monate ist
- aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister (BZR) zur Vorlage bei der Behörde, die nicht älter als 3 Monate ist
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- zusätzlich für Ausländer: eine Kopie der Aufenthaltsgenehmigung, -bewilligung, -erlaubnis und eine Meldebescheinigung
Gebühr
bis 300,00 €