Kirchenaustritt
Der Eintritt in eine christliche Religionsgemeinschaft erfolgt durch die Taufe, der Austritt richtet sich nach § 1 des Kirchenaustrittsgesetzes (KiAustrG).
Das Standesamt des Bezirkes, in dem die erklärende Person gemeldet ist, ist für die Beurkundung zuständig. Die Person, die aus der Kirche austreten will, muss die Erklärung persönlich beim Standesamt vornehmen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde
- wenn vorhanden, Taufurkunde bzw. -bescheinigung.
Gebühr
30,00 €
Letzte Änderung am 02.06.2020, 11:19 Uhr