Auskünfte aus dem Melderegister
Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen der §§ 34, 42 und 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG) können Auskünfte an Behörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und Privatpersonen (natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts) erteilt werden.
Gebühren
10,00 € einfache Melderegisterauskunft
15,00 € erweiterte Melderegisterauskunft
Letzte Änderung am 01.10.2024, 16:07 Uhr