Auskünfte aus dem Melderegister

Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen der §§ 34, 42 und 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG) können Auskünfte an Behörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und Privatpersonen (natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts) erteilt werden. 

Gebühren

10,00 € einfache Melderegisterauskunft 
15,00 € erweiterte Melderegisterauskunft