Auskünfte aus dem Melderegister
Unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen der §§ 34, 42 und 44 des Bundesmeldegesetzes (BMG) können Auskünfte an Behörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und Privatpersonen (natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts) erteilt werden.
Gebühren
8,00 € einfache Melderegisterauskunft
12,00 € erweiterte Melderegisterauskunft