Bebauungsplan Nr. 61 „Wohnbebauung Zöschen – Am Ellerholz“
Bekanntmachung
Bebauungsplan Nr. 61
„Wohnbebauung Zöschen – Am Ellerholz“ Ortschaft Zöschen
Beteiligung der Öffentlichkeit / Öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Leuna hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.04.2023 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61 „Wohnbebauung Zöschen – Am Ellerholz“ Ortschaft Zöschen (in der Fassung 22.03.2022) gebilligt und den Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung sowie gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.
Das Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Zöschen, Ortsteil Zscherneddel der Stadt Leuna, westlich der Straße Am Schachtteich.
Es weist eine Gesamtfläche von ca. 6.840 m² auf und umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Zöschen, Flur 9 vollständig: 436, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 451, 452.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61 „Wohnbebauung Zöschen – Am Ellerholz“ Ortschaft Zöschen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), der Begründung und Anlage 1 liegen
vom 15.05.2023 bis einschließlich 16.06.2023
im Fachbereich Bau der Stadt Leuna,
Verwaltungsaußenstelle,
Rudolf-Breitscheid-Straße 18 (Westflügel/Glasbau),
Zimmer 2.10,
06237 Leuna
innerhalb folgender Zeiten
Montag: 9 – 12 Uhr
Dienstag: 9 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Mittwoch 9 – 12 Uhr
Donnerstag:9 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr
Freitag: 9 – 12 Uhr
zur formalen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 61 sind während der Auslegungszeit zudem in das Internet eingestellt und können auf der Internetseite der Stadt Leuna eingesehen werden:
www.leuna.de/de/auslegung-bebauungsplaene.html
Bedenken und Anregungen können während der Auslegungsfrist von jedermann vorgebracht werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Parallel dazu erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden.
Ausgefertigt: Leuna, den 05.05.2023
-DS-
Michael Bedla
Bürgermeister der Stadt Leuna
Anlage: Übersichtsplan mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes