Auf Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) und deren Überführung in nationales Recht (§§ 47 a-f BImSchG) sind in Sachsen-Anhalt die Städte und Gemeinden sowohl für die Lärmkartierung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr (DTV 8.200 Kfz/Tag) als auch die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes verpflichtet. Ausgehend vom Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung und regelmäßigen Fortschreibung der Lärmkarten in einem 5jährigen Turnus handelt es sich vorliegend um die 4. Stufe (4. Runde). Für die innerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Leuna befindlichen Hauptverkehrsstraßen, die ein entsprechendes Verkehrsaufkommen aufweisen, wurden nach neu vorgegebenen Berechnungsvorschriften strategische Lärmkarten ausgefertigt. Der entsprechende Ergebnisbericht Umgebungslärmkartierung Stufe 4 an Hauptverkehrsstraßen in Sachsen-Anhalt in der Stadt Leuna wird vom 20.11.2023 bis einschließlich 22.12.2023 öffentlich ausgelegt.

Ort der öffentlichen Auslegung

Stadt Leuna
Fachbereich Bau
Rudolf-Breitscheid-Straße 18
06237 Leuna
im Gesundheitszentrum West-Flügel 1. Obergeschoss

Zeiten der öffentlichen Auslegung

Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr

und außerhalb dieser Zeiten nach telefonischer Anmeldung unter 03461/249 50 12. Es wird gebeten generell vorab einen Termin zu vereinbaren.

Der Ergebnisbericht ist außerdem auf der Internetsite des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

-> Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

einzusehen. Es ergeht der Hinweis, dass aufgrund der geänderten Berechnungsvorschriften der Vergleich mit Ergebnissen der vorhergehenden Stufen nicht gegeben ist.

Auf die Ergebnisse der strategischen Lärmkarten aufbauend erfolgt die Ausfertigung einer Entwurfsfassung für einen Lärmaktionsplan. Hierbei handelt es sich um eine Fortschreibung des Lärmaktionsplanes (Stufe 3) vom 17.10.2019. Das Ziel der Planung ist es, die Lärmsituation in der Stadt Leuna zu ermitteln und zu beurteilen sowie gegebenenfalls Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung beziehungsweise Vorkehrungen zum Schutz identifizierter ruhiger Gebiete zu prüfen und festzulegen. Sie haben bis zum 22.12.2023 die Möglichkeit schriftlich – entweder postalisch an Stadt Leuna, Rathausstraße 1, 06237 Leuna oder per E-Mail an info@stadtleuna.de - Stellung zu den Lärmkartierungsergebnissen zu nehmen sowie Hinweise und Anregungen zur Lärmaktionsplanung zu geben. Die Mitteilungen werden ausgewertet und bei der Planentwurfserstellung mit einbezogen. Im Rahmen einer 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten Sie wiederum die Gelegenheit sich zum ausgefertigten Entwurf des Lärmaktionsplanes zu äußern. Die Termine der 2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung werden in einer gesonderten Bekanntmachung mitgeteilt.

Michael Bedla
Bürgermeister Stadt Leuna

Die InfraLeuna GmbH informiert über nachfolgenden Link über die Trinkwasserdaten des Trinkwasserwerkes Daspig:

InfraLeuna - Trinkwasserdaten

 

Das Bauamt, Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz informiert:

 Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) als die nach § 2 Nr. 1 und 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) für Naturschutz zuständige Fachbehörde beabsichtigt, die Kartierung und Bewertung von Arten, Biotopen und Lebensraumtypen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung nachfolgender Aufgaben stehen:

  • Artikel 6 und 17 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/105/EG  über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 
  • Beobachtung von Natur und Landschaft als Landesaufgabe, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen
  • Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß §§ 1, 30-33, 37-39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 21-23, 25, 28 NatSchG LSA.

In der Gebietskörperschaft Einheitsgemeinde Stadt Leuna werden im Rahmen landesweiter Untersuchungen in der Zeit von 2021 bis 2025 Kartierungen sowie das Monitoring aller in Sachsen-Anhalt relevanten Tierarten, Pflanzenarten und Biotope/Lebensraumtypen sowie Untersuchungen zur Erstellung von Naturschutzfachplanungen durchgeführt. Aufgrund des behördlichen Auftrags sind das Betreten von Feld und Wald gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt (LWaldG) sowie das Befahren von Feld- und Waldwegen zur Erfüllung der gestellten Aufgabe mit PKW gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG zu gestatten. Den Beauftragten der Fachbehörde für Naturschutz (LAU) ist der Zutritt zu Grundstücken zum Zwecke von Erhebungen im Zusammenhang mit diesen Geländekontrollen auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit § 30. NatSchG LSA und § 65 Abs. 3 BNatSchG zu gestatten.

Hinweis: Bei den wahrzunehmenden Aufgaben handelt es sich um eine Erfassung des Ist-Zustandes der Natur, grundsätzlich im nicht eingezäunten Bereich; Veränderungen an den Grundstücken sind damit nicht verbunden. Über die Kartierungsplanung informieren wir auch auf unserer Homepage www.lau.sachsen-anhalt.de im Verzeichnis Naturschutz, Unterverzeichnis Kartierung und Bewertung.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke werden gebeten, die Kartierungsarbeiten zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, solche Maßnahmen des Naturschutzes wie Prüfungen, Vermessungen, die Entnahme von Pflanzenproben, Bodenuntersuchungen sowie sonstige Arbeiten und Besichtigungen im Rahmen des Betretungsrechts des § 30 NatSchG LSA i.V. m. § 23 Absatz 2 Satz 2 LWaldG zu dulden. 

Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Reideburger Str. 47, 06116 Halle (Saale)