Öffentliche Auslegung für das Überschwemmungsgebiet Saale

Zur öffentlichen Auslegung für das Überschwemmungsgebiet Saale können noch bis zum 08.11.24 Stellungnahmen abgegeben werden. Betroffen sind die Ortschaften Kreypau und Spergau sowie Ortsteile der Kernstadt:

Öffentliche Auslegung für das Überschwemmungsgebiet Saale

Für das Gewässer Saale soll von Klein Rosenburg (km 4+528) bis an die Landesgrenze zu Thüringen (km 184+50) das Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden.

Ab dem 23.09.2024 bis einschließlich 24.10.2024 haben alle Betroffenen die Möglichkeit, den Verordnungsentwurf und die Überschwemmungsgebietskarten im Landesverwaltungsamt einzusehen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich bis spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich zum Freitag, den 08.11.2024, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Oberen Wasserbehörde (Landesverwaltungsamt) äußern.

Rechtskräftige Überschwemmungsgebiete in Sachsen-Anhalt

Überschwemmungsgebiete sind gem. § 76 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder für Hochwasserentlastung und Rückhaltung beansprucht werden. Als Überschwemmungsgebiet werden gemäß dem Wassergesetz Flächen festgesetzt, in denen statistisch einmal in 100 Jahren ein Hochwasserereignis zu erwarten ist (HQ100). Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ermittelt die Überschwemmungsflächen und stellt diese dem Landesverwaltungsamt zur Erarbeitung und Visualisierung der Gebietskarten zur Verfügung. Die Ermittlung erfolgt im Ergebnis einer hydrodynamischen Modellierung und gibt die tatsächliche Situation wieder, die sich bei einem Hochwasser (HQ100) einstellen würde. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten eine Reihe besonderer Schutzvorschriften, die insbesondere gewährleisten sollen, dass das Abfließen des Wassers nicht behindert wird, sich das Schadenspotenzial durch die Errichtung neuer Gebäude und Anlagen oder andere wertsteigernde Flächennutzungen nicht erhöht und das abfließende Wasser nicht durch wassergefährdende Stoffe verunreinigt wird. Begleitend dazu soll der natürliche Wasserrückhalt durch Reaktivierung von ehemals vorhandenen Überschwemmungsgebieten und ein verbesserter Wasserrückhalt in Gewässer und Aue durch Gewässerrenaturierung erreicht werden.

LVWA Sachsen-Anhalt