Hinweise zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen, wie Vereins- und Straßenfeste, werfen für die Verantwortlichen oft eine ganze Reihe von Fragen auf, sei es im Zusammenhang mit notwendigen Genehmigungen, der Umsetzung erteilter Auflagen, der Einhaltung des Jugendschutzge­setzes oder dem Umgang mit Störern. Was muss ich beachten? Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und den zuständigen Behörden kann zu einem reibungslosen Ablauf Ihrer Veranstaltung beitragen und Sie vor Schaden bewahren. Mit diesen Hinweisen wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte und Bestimmungen im Zusammen­hang mit Ihrer Veranstaltung geben.

Vorbereitung

Öffentliche Veranstaltungen, die behördliche Maßnahmen oder einer Genehmigung beziehungsweise Anzeige bedürfen (z.B. straßenverkehrsrechtliche Ge­nehmigungen, bautechnische Abnahme, fliegende Bauten, offene Feuer, Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerk, Plakatie­rung) sind vor dem Ereignis bei den jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig zu beantragen.

Haus- und Haftungsrecht

Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig und verantwortlich. Das gilt für die Einhaltung der Haus- und Saalordnungen, sanitär- und verkehrstechnischen Maßnahmen, sowie der Gewaltpräventions- und Jugendschutzauflagen. Der Veran­stalter oder ein von ihm Beauftragter muss ständig vor Ort als Ansprechpartner erreichbar sein. Der Veranstalter ist für den notwen­digen Brandschutz und für die Bereitstellung der notwendigen Löschtechnik (z.B. Feuerlöscher) verantwortlich. Für die jeweilige Veranstaltung sind ausreichend Parkflächen einzuplanen. Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.

Der Veranstalter kann zivilrechtlich für aufkommende Schäden in Anspruch genommen werden, z.B. für Schäden, die durch unsach­gemäße Organisation entstehen oder fahrlässiges Handeln des eigenen Personals verursacht werden. Eine umfassende Haftpflicht­versicherung ist Sache des Veranstalters und unbedingt zu empfehlen.

Polizei /Sanitätsdienst /Notarzt / Feuerwehr /Sicherheitsdienst

Dem Veranstalter wird geraten, rechtzeitig mit den Rettungs- und Einsatzkräften in Kontakt zu treten, da es nötig sein kann, entspre­chend der Größe der Veranstaltung einen Rettungs-, Evakuierungs- und Einsatzplan erstellen zu müssen. Diese Erarbeitung ist meist zeitaufwendig und bedarf Vorbereitungszeit.

Sofern Sie einen Sicherheitsdienst beauftragen, sollte dieser über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes gemäß  § 34a GewO verfügen.

Sicherheit und Ordnung (Ordnung, Sauberkeit, Lärm)

Der Veranstalter ist für die Sauberkeit auch im Umfeld des Veranstaltungsortes zuständig. Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Leuna in der derzeit gültigen Fassung ist zu beachten. An das Aufstellen von Papierkörben und Abfallbehältern muss gedacht werden.

Ein gefahrenloser Zu- und Abgang zur und von der Veranstaltung muss gewährleistet werden (ggf. Beleuchtung der Wege, Streu­pflicht bei Glätte). Der Veranstalter hat Sorge dafür zu tragen, dass Besucher der Veranstaltung durch ihr Verhalten nicht Anlieger und Anwohner um das Veranstaltungsgelände herum, durch unzumutbaren Lärm, Vandalismus und Unrat belästigt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist zu beachten!

Die Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung sind einzuhalten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die untere Immissions­schutzbehörde des Landkreises Saalekreis, Tel. 0 34 61/ 40 14 11.            

Gesetzlicher Jugendschutz

Die Bestimmungen über den Schutz Jugendlicher (JuSchG) vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind in der derzeit gültigen Fassung einzuhalten.

Nichtraucherschutzgesetz

Die Bestimmungen des Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 464) sind in der derzeit gültigen Fassung zwingend einzuhalten.

Sperrzeit

Die Sperrzeit beginnt für

  1. öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, um 22 Uhr,
  2. Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1 Uhr,
  3. von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfasste Freiflächen sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1 Uhr.

Sie endet jeweils um 6 Uhr.

Sollte die von Ihnen geplante Veranstaltungszeit von diesen Regelungen abweichen, sind Anträge auf Sperrzeitverkürzung beim Fachbereich Gewerbe der Stadtverwaltung Leuna zu stellen, Tel. 0 34 61/ 840 133.

Plakatierung

Sofern Plakatierungen im öffentlichen Bereich beabsichtigt sind, bedarf dies der Genehmigung (kostenpflichtig). Für Plakatierung in der Stadt Leuna und ihren Ortsteilen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Ordnung der Stadt Leuna, Tel. 0 34 61/ 249 50 31.

Allgemeines

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Hinweise nicht vollständig sind. Für die von Ihnen angezeigte Veranstaltung/Vergnügung können weitere Rechtsvorschriften wie z.B. das Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Arbeitsschutzbestimmungen usw. einschlägig sein. Als Veranstalter haben Sie die Pflicht, sich über weitere, zweckdienliche Rechtsvorschriften selbstständig zu informieren.