Leinenpflicht für Hunde

Regelungen zur Leinenpflicht für Hunde finden sich Landeswaldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und in der Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Stadt Leuna.

Nach § 28 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist es verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen.

Somit ist zu beachten, dass aufgrund der sogenannten Brut- und Aufzuchtzeit der Wildtiere die Leinenpflicht im v. g. Zeitraum gilt.

Darüber hinaus ist in der Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Stadt Leuna die Leinenpflicht auf Straßen und Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen festgelegt.

Zuwiderhandlungen können bei beiden Regelungen mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bitte bedenken sie, dass freilebende Tiere in dieser Zeit besonders störempfindlich sind. Bleiben dann die Rufe von Frauchen oder Herrchen ungehört und der Jagdtrieb erwacht, können freilaufende Hunde großen Schaden anrichten. Um dies zu vermeiden, sollten sie ihren Vierbeiner anleinen.

SG Brandschutz, öffentliche Sicherheit & Ordnung