Ruhestörender Lärm

Die Regelungen zum ruhestörenden Lärm sind in verschiedenen Gesetzen wiederzufinden. So regeln das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt den ruhestörenden Lärm.

In der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung finden sich für Gartenfreunde und Hauseigentümer einige Regeln die zu beachten sind. Die Verordnung besagt, dass Geräte und Maschinen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind. Außerdem muss eine EG-Konformitätsbescheinigung beigefügt sein.

Für Gartengeräte und andere Geräte sowie Maschinen, die insbesondere im häuslichen Bereich verwendet werden, gelten folgende Einschränkungen der Benutzungszeit:

 

Ruhezeiten für in Wohngebieten benutzte Geräte

Geräte und Maschinen

werktags

von 20 Uhr bis 7 Uhr

werktags

von 7 Uhr bis 9 Uhr

werktags

von 13 Uhr bis 15 Uhr

werktags

von 17 Uhr bis 7 Uhr

sonn- und feiertags

ganztägig

Rasenmäher X       X
Heckenscheren X       X
Motorkettensägen X       X
Betonmischer X       X
Rastentrimmer4) X       X
Vertikutierer X       X
Schredder X       X
Freischneider1) X       X
Freischneider2) X X X X X
Grastrimmer1), 3) X       X
Grastrimmer2), 3) X X X X X
Laubbläser/sammler1) X       X
Laubbläser/sammler2) X X X X X
Kreissäge X       X

1)Geräte mit EG-Umweltzeichen

2)Geräte ohne EG-Umweltzeichen

3)Geräte mit Verbrennungsmotor

4)Geräte mit Elektromotor

 

Das Gesetz über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt beinhaltet grundlegende Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe. Dieses Gesetz regelt u.a. dass die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage besonders geschützt sind. An diesen Tagen ist besonders darauf zu achten, dass Lärmbelästigung vermieden wird.

Staatlich anerkannte Feiertage sind der Neujahrstag, der Tag Heilige Drei Könige (6. Januar), der Karfreitag, der Ostermontag, der 1. Mai, der Tag Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), der Reformationstag (31. Oktober), der 1. Weihnachtsfeiertag, der 2. Weihnachtsfeiertag.

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind nur erlaubt, soweit sie nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten darstellen.

An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen untersagt, die den Gottesdienst stören könnten.

Am Karfreitag ganztägig, Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem 1. Advent) ab 5 Uhr, Buß- und Bettag ab 5 Uhr, Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem 1. Advent) ab 5 Uhr und Heiligabend ab 16 Uhr, sind neben den Einschränkungen durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage zusätzlich Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb  hinausgehen, öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen, untersagt.

 

Die vorgenannten Vorschriften stellen ein umfassendes Regelwerk dar. Die meisten Bürger halten diese Regeln ein. Speziell im Sommerhalbjahr sollten die anliegenden Arbeiten in Haus, Hof und Garten mit Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft erfolgen. Bei Feierlichkeiten und Grillabenden ist es ratsam, im Vorfeld die Nachbarn zu informieren.

Auch werden die Treffpunkte im gesamten Stadtgebiet, insbesondere durch die Jugendlichen, wiederbelebt. Jedoch sollte dies mit Rücksichtnahme erfolgen. Beispielsweise sollten Musikboxen und Autoradios nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern auf volle Lautstärke aufgedreht werden.

Bei Einhaltung der oben genannten Grundsätze und gegenseitiger Rücksichtnahme kann die Freiluftsaison von Jedermann nach seiner Fasson in vollen Zügen genossen werden.

SG Brandschutz, öffentliche Sicherheit & Ordnung