Anzeige Gaststättengewerbe

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. 

Erforderliche Unterlagen
  • eine vollständig ausgefüllte Anzeige des Gaststättengewerbes
  • Personalausweis oder Reisepass

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke oder die Abgabe dieser über die Straße beabsichtigt, hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.

Erforderliche Unterlagen 

1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde 
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde 
3. eine Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht 
4. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Überprüfung wird nicht durchgeführt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als ein Jahr ist.

Gebühren

Anzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung 50,00 €
Anzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung je nach Verwaltungsaufwand 200,00 bis 600,00 €