Hinweise

Jedermann kann nach § 1 Gewerbeordnung Land Sachsen-Anhalt (GewO-LSA) und dem Artikel 12 (1) Grundgesetz einen Gewerbebetrieb eröffnen, soweit nicht durch diese Gesetze Ausnahmen oder Beschränkungen zugelassen oder vorgeschrieben sind.

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (Anzeigepflicht).

Das Gleiche gilt, wenn

1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.